Satzung
Satzung der Karnevalsgesellschaft Freundschaftsbund Dünstekoven e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Die 1951 gegründete Karnevalsgesellschaft Freundschaftsbund Dünstekoven führt den Namen „KG Freundschaftsbund Dünstekoven" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „KG Freundschaftsbund Dünstekoven e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Swisttal-Dünstekoven.
§ 2 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. und endet am 30.04 des Folgejahres.
2. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
3. Für Klagen, die den Erwerb oder die Beendigung der Mitgliedschaft oder die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Streitigkeiten zwischen den Organen oder die Rechtsgeschäfte betreffen, die der Verein eingegangen ist, ist das Amtsgericht Rheinbach zuständig.
§ 3 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere des Karnevals, zum Wohle der Allgemeinheit.
2. Der gesamte Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass karnevalistische Veranstaltungen durchgeführt bzw. gefördert werden, das Sankt-Martin-Fest ausgerichtet und die Öffentlichkeitsarbeit zu Pflege und Weiterentwicklung des Karnevals durchgeführt werden. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins wird der Zwecksetzung gerecht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Weder der Verein noch seine Mitglieder sind in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dies geschieht grundsätzlich zeitnah. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein unterstützt keine politischen Parteien.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
2. Das Stimmrecht regelt § 8 Absatz 2 dieser Satzung für alle Mitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Weitere Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind, dass der Bewerber unbescholten ist und nicht aus einem zum Bund Deutscher Karneval e.V. gehörenden Verein ausgeschlossen wurde.
3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt aus dem Verein
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung kann jedoch erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt worden war. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, insbesondere vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider gehandelt hat, das Ansehen des Vereins geschädigt hat, sich grobe Verstöße gegen die Satzung hat zu Schulden kommen lassen oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, kann es durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5. Vor der Beschlussfassung im Zusammenhang mit § 6 Absatz 4 dieser Satzung muss der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen geben. Der Ausschlussbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der geschäftsführende Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden Ansprüche an das Vereinsvermögen. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen enthalten und mit der Einschränkung des Stimmrechts nach § 8 Absatz 2 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen.
2. Alle volljährigen Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht. Sie können Mitglieder in alle Ämter wählen und selbst in alle Ämter gewählt werden. Das übernommene Amt kann keinem anderen Mitglied übertragen werden.
3. Jedes Mitglied hat die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins zu achten.
4. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen (und zwar zum 15. Dezember des Vorjahres).
5. Die weiteren Pflichten des Mitglieds bestimmen sich nach den Ordnungen und Beschlüssen sowie Einzelanweisungen der Vereinsorgane.
§ 9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstände. Außerdem kann der Verein Abteilungen (z.B. Tanzgruppen) gründen, die der Satzung des Vereins verpflichtet sind. Die Abteilungen regeln die praktische Durchführung ihrer Arbeit grundsätzlich selbst, unterrichten die Vorstände jedoch nach deren Maßgabe.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand nach § 26 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und besteht aus:
a) Präsident
b) 2. Vorsitzenden
c) Geschäftsführer
d) Schatzmeister
e) Schriftführer.
3. Nach Maßgabe des geschäftsführenden Vorstandes kann ein erweiterter Vorstand gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist Teil des erweiterten Vorstandes.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung des Vereins einem anderen Organ oder Mitglied übertragen sind. Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie über Streichungen von der Mitgliederliste
e) Erlass einer Geschäftsordnung zur Festlegung von Aufgaben und Befugnissen des erweiterten Vorstandes.
5. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Vorstände bleiben jedoch im Amt, bis neue Vorstände gewählt sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder durch den 2. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Abteilungen, deren Schaffung durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden kann, werden durch die jeweiligen Beauftragten, die der geschäftsführende Vorstand bestimmt, geleitet.
§ 10 Sitzung und Beschlüsse der Vorstände
1. Die Vorstände beschließen in Sitzungen, die vom Präsidenten einberufen werden. Die Tagesordnung sollte angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und wenigstens einer der Anwesenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die Vorstände können ohne Versammlung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Vorstandes schriftlich dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Das Stimmrecht der Mitglieder regelt § 8 Absatz 2 dieser Satzung.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes.
b) Die Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und des Berichts der Kassenprüfer.
c) Die Entlastungserteilung für den geschäftsführenden Vorstand einschließlich der Rechnungsprüfung.
d) Die Beratung und Entscheidung über eingegangene Anträge.
e) Die Wahl der Vereinsvorstände, von zwei Kassenprüfern und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten schriftlich, unter Wahrung einer 14-tägigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung für das zweite Quartal des Jahres einberufen.
4. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Mindestens einmal jährlich haben sie sich durch Prüfung der Kassen- und Buchführung von einer ordnungsgemäßen, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vorstände entsprechenden Geschäftsführung zu überzeugen. Die Kassenprüfer können Empfehlungen über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geben. Die Kassenprüfer sind Vereinsmitglieder, die nicht den Vorständen angehören dürfen. Die unmittelbare Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Protokollführung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dieses beantragt hat. Anträge der Mitglieder zur Aufnahme in die Tagesordnung sollen zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Präsidenten oder dem 2. Vorsitzenden eingereicht werden; sie können in dringenden Fällen am Versammlungstag – unmittelbar nach Bekanntgabe der Tagesordnung – eingereicht werden. Die am Tag der Mitgliederversammlung gestellten Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen, sofern die Mitgliederversammlung zustimmt.
§ 13 Ordnungen
Zur Regelung des Vereinslebens können für die einzelnen Organe und Abteilungen Ordnungen erlassen werden. Das Recht auf Erlass der Ordnungen steht der Mitgliederversammlung und den Vorständen zu.
§ 14 Haftung, Vermögen des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für die bei Übungsbetrieb oder Veranstaltungen auftretenden Unfälle im Rahmen einer vom Verein abgeschlossenen Versicherung. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Vereinsveranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 15 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
1. Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung geändert werden. Sowohl die Aufhebung des Vereinszwecks als auch die Auflösung des Vereins setzen die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins voraus, alle anderen Satzungsänderungen bedingen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
2. Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins und bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. zur gemeinnützigen Förderung von SOS-Kinderdorf-Projekten zu.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 04.01.1994 in Kraft. / Änderungen vom 18.07.2000 sind enthalten.
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